In Arbeitsverträgen werden Rechtspositionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Neben Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaubsregelungen, sind dort auch die Rechte und Pflichten schriftlich festgehalten. Auszüge des Arbeitsvertrages können sogar über das Beschäftigungsverhältnis hinaus Gültigkeit behalten, wenn es sich um nachvertragliche Vereinbarungen handelt. Es handelt sich dabei um sogenannte Wettbewerbsklauseln, welche beispielsweise für einen definierten Zeitraum ein Wettbewerbsverbot aussprechen. Da dies einen Nachteil für den Arbeitnehmer bedeuten kann, wird eine nachvertragliche Vereinbarung in der Regel mit einer entsprechenden Abfindung (Karenzentschädigung) abgegolten. Häufig halten sich Arbeitnehmer nach Austritt aus dem Unternehmen nicht mehr an diese nachvertraglichen Vereinbarungen. Sie gehen davon aus, bei diesem Vertragsbruch unentdeckt zu bleiben. Manchmal bietet die Abfindungssumme sogar das nötige Startkapital in die eigene Selbstständigkeit. Um dies zu vermeiden, sind fast immer Vertragsstrafen mit einer Wettbewerbsklausel verbunden.
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Das größte Problem begegnet dem betrogenen Vertragspartner den Vertragsbruch auch nachzuweisen. Dann stehen dem Arbeitgeber einige Rechtsmittel zur Verfügung, wodurch er das Wettbewerbsverbot gerichtlich durchsetzen kann. Es besteht die Möglichkeit auf ergänzende Auskünfte, Unterlassung und sogar Schadenersatz zu klagen. Profitiert eine weitere Person, zum Beispiel eine neuer Arbeitgeber von dem vertraglichen Verstoß, besteht auch die Möglichkeit ihn mit einer Schadenersatzklage zu konfrontieren.
Die geschützten Interessen in einer nachvertraglichen Vereinbarung zielen darauf ab, Schaden für den Arbeitgeber zu vermeiden. Werden diese nachvertraglichen Vereinbarungen jedoch gebrochen, kann schnell ein unüberschaubarer Schaden entstehen. In diesem Fall nützen weder Unterlassungsklage noch Vertragsstrafe etwas. Deswegen muss bei Verdacht auf Vertragsbruch sehr schnell gehandelt werden, um einen unerwünschten Informationsfluss so früh wie möglich zu unterbrechen. Detektive unserer Detektei sind ideale Spezialisten, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsklauseln gerichtsverwertbar nachzuweisen, denn häufig ist es für Laien gar nicht so einfach einen Verstoß überhaupt zu bemerken: wenn zum Beispiel ein ehemaliger Mitarbeiter trotzt Wettbewerbsverbot ein Konkurrenzunternehmen betreibt, es jedoch auf einen Partner angemeldet wird. Hier ist es nötig über den Verdacht hinaus auch gerichtsverwertbare Beweismittel zu erhalten. Dazu gehören zum Beispiel die Nachweise, was genau und zu welchen Zeiten der Verdächtigte macht. Arbeitet er in einem Konkurrenzunternehmen und gibt Informationen weiter? Solche Ermittlungen müssen diskret und gerichtsverwertbar durchgeführt werden.