Den Lohnfortzahlungsbetrug als Arbeitgeber nicht stillschweigend akzeptieren

Das Entgeldfortzahlungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bei Krankheit bis zu 6 Wochen den Lohn fortzuzahlen. Diese 6 Wochen-Frist kann sich sogar verlängern, da es sich auf eine Krankheit bezieht. Kommt eine weitere Krankheit hinzu, beginnt die Frist von vorne. Selbst dann, wenn die erste Krankheit auslösender Faktor für die Zweite war. Dieses Gesetz dient dem Schutze der Gesundheit von Arbeitnehmern. Arbeitgeber müssen das nach dem Arbeitsrecht akzeptieren und haben auch ein Interesse daran, denn erkrankte Mitarbeiter können erst nach einer vollständigen Genesung ihre volle Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen. Dagegen müssen sie es nicht akzeptieren, wenn Arbeitnehmer das Entgeldfortzahlungsgesetz dazu missbrauchen, durch eine vorgetäuschte Krankheit - bei bester Gesundheit - die Arbeitsleistung zu verweigern.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz bester Gesundheit

Trotz klarer Regelungen kommt es immer wieder zum Missbrauch des Entgeldfortzahlungsgesetzes. Arbeitnehmer täuschen eine Krankheit bei ihrem Hausarzt einfach vor und erschleichen sich auf diese Weise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie begehen damit einen Lohnfortzahlungsbetrug, welcher für die Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen haben kann. Der jährliche volkswirtschaftliche Schaden durch „Blaumacher" beträgt alleine in Deutschland 1,4 Milliarden Euro. Kein Wunder also, wenn Arbeitgeber bei einem Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug nach Beweismitteln für eine ungerechtfertigte Krankmeldung suchen. Dabei stehen ihnen qualifizierte Spezialisten zur Seite, wie zum Beispiel bei der Detektei TUDOR. Detektive verstehen es diskret und unauffällig Beweismittel zu sichern, damit ein Lohnfortzahlungsbetrug gerichtsverwertbar nachgewiesen werden kann. Hieraus ergeben sich dann Möglichkeiten für die betroffenen Arbeitgeber, Rechtsmittel erfolgreich anzuwenden. Diese können von Abmahnung, Kündigung und sogar Rückzahlung von zu Unrecht bezogenem Entgelt reichen. In jedem Falle hat der Nachweis eines Lohnfortzahlungsbetrugs eine Signalwirkung auf die gesamte Belegschaft eines Unternehmens. Der Versuch eines Betruges birgt somit ein hohes Risiko und wird von dem Arbeitgeber nicht einfach hingenommen!

Klare Regeln sind zu beachten

Arbeitsrecht und Arbeitsverträge sehen klare Verhaltensregeln für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor. So muss der Arbeitgeber bereits am Morgen des ersten Fehltages darüber informiert werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Je nach Arbeitsvertrag kann es unterschiedlich geregelt sein, ab wann eine ärztliche Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit attestieren muss. Grundsätzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 S 2 EFZG erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit drei Kalendertage überschreitet. Jedoch kann der Arbeitgeber laut § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG hiervon abweichen und schon früher, auch ohne Verdacht und auch ohne Rechtfertigung, ein ärztliches Attest bereits früher verlangen.

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