Mikroprozessoren werden immer kleiner und leistungsfähiger. Computer, welche vor wenigen Jahrzehnten noch ganze Schränke einnahmen, schrumpfen dank der technischen Weiterentwicklung auf die Größe eines kleinen Aktenkoffers, allgemein als Laptop bekannt. Seit dem Wandel von analoger Fotografie zur digitalen Bildaufnahme-Technik, werden auch Kameras immer kleiner. So lässt sich eine hochwertige Bildaufnahme-Technik selbst in ein kleines Handy integrieren. Eine Kamera alleine mit allen benötigten Komponenten wie Stromversorgung und Sendeanlage kann in nur wenige Zentimeter große Gehäuse untergebracht werden. Seitdem war und ist es möglich, Kameras auch in anderen Gegenständen wie Kugelschreiber oder Rauchmelder unterzubringen. In diesem Moment wandelt sich allerdings eine Mini- oder Microkamera in eine Spionagekamera. Sinn sogenannter Spycams ist es Bilder, Videos und Audiosignale unbemerkt zu erfassen, weiterzuleiten (zum Beispiel über WLan) und gegebenenfalls auch dann zu speichern, zum Beispiel auf Speichersticks oder PCs. Auf zahlreichen Verkaufsplattformen sind diese Spycams für wenige hundert Euros zu erwerben.
Spycams für wenige hundert Euros zu erwerben.
Der zunehmenden Verbreitung von Spycams will die Bundesnetzagentur nun einen Riegel vorschieben. Dabei bezieht sie sich auf den §90 des Telekommunikationgesetzes. Dieser stellt ein Verbot dar, Sendeanlagen welche einen anderen Gegenstand vortäuschen herzustellen, zu vertreiben oder zu benutzen. Auch der Besitz stellt bereits einen Verstoß gegen §90 des TKG dar. Zudem muss die Sendeanlage auf Grund ihrer Funktionsweise und Tarnung dazu geeignet wie auch bestimmt sein, Bilder anderer unbemerkt aufzunehmen.
In den vergangenen Monaten wurden zahlreiche Onlineanbieter von der Bundesnetzagentur dazu aufgefordert, umgehend diverse Angebote von Spycams von ihren Plattformen zu löschen. Auch auf dem Verwaltungswege wurde gegen die Händler vorgegangen. Dadurch sollte erreicht werden, die Käufernamen der Spycams zu erfahren und das die Plattformbetreiber zukünftig Angebote von Spycams unterlassen. In erster Linie kann der Käufer dazu verpflichtet werden, erworbene Spionage-Gegenstände zu vernichten und einen dementsprechenden Nachweis (zum Beispiel Bescheinigung einer Abfallwirtschaft) zu liefern.
Obwohl der §90 TKG keine Strafandrohung beinhaltet, kann sich eine Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung gegen das grundsätzliche Verbot des §90 TKG aus §148 des Strafgesetzbuches ergeben, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet wird. Die Herstellung von Bildaufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung an öffentlich abgeschirmten Orten, kann zudem eine Strafbarkeit in Bezug zu §201 des Strafgesetzbuches nach sich ziehen.
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